COVID-19: Hilfe für Mieter 3: Räumungsaufschub bei Wohnungen

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Räumungsaufschub bei Wohnungen:

  • Eine Räumungsexekution ist auf Antrag des Verpflichteten
  • ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben,
  • wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist,
  • es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.
  • Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen.

Fortsetzung des Räumungsverfahrens:

  • Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen,
  • sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden,
  • oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung.
  • Das Verfahren ist innerhalb der ersten drei Monate nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen für den Räumungsaufschub nicht mehr gegeben sind.

Anmerkung:

Der Räumungsaufschub setzt keine durch COVID-19 verursachte Notlage voraus und umfasst alle Kündigungs- und Räumungsgründe. Einzige Einschränkung ist ein schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil des Vermieters.

Der Räumungsaufschub entfällt wieder:

  • wenn die Maßnahmen beendet werden, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist,
  • spätestens sechs Monate nach der Aufschiebung,
  • wenn das dringende Wohnbedürfnis des Mieters entfällt (Fortsetzungsantrag des Vermieters drei Monate nach der Aufschiebung möglich).