COVID-19: Hilfe für Mieter 3: Räumungsaufschub bei Wohnungen
News 0 KommentareRäumungsaufschub bei Wohnungen:
- Eine Räumungsexekution ist auf Antrag des Verpflichteten
- ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben,
- wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist,
- es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.
- Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen.
Fortsetzung des Räumungsverfahrens:
- Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen,
- sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden,
- oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung.
- Das Verfahren ist innerhalb der ersten drei Monate nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen für den Räumungsaufschub nicht mehr gegeben sind.
Anmerkung:
Der Räumungsaufschub setzt keine durch COVID-19 verursachte Notlage voraus und umfasst alle Kündigungs- und Räumungsgründe. Einzige Einschränkung ist ein schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil des Vermieters.
Der Räumungsaufschub entfällt wieder:
- wenn die Maßnahmen beendet werden, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist,
- spätestens sechs Monate nach der Aufschiebung,
- wenn das dringende Wohnbedürfnis des Mieters entfällt (Fortsetzungsantrag des Vermieters drei Monate nach der Aufschiebung möglich).