Eigenbedarf – Verkauf des Hauses zur Schuldentilgung?
News 0 KommentareEine Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG setzt die Benötigung des Bestandgegenstands voraus, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann.
Dies trifft nicht zu, wenn der Vermieter diesen nicht für sich selbst dringend benötigt.
Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG daher nicht. OGH 8. 5. 2008, 6 Ob 82/08i (Anm: hier Behauptung, dass Verkauf erforderlich sei, um Schulden zu tilgen, offenbar war aber kein Vorbringen zur Versteigerung erstattet worden);
Ob ein Eigenbedarf auch dann zu bejahen wäre, wenn die klagende Partei den Verkaufserlös der vermieteten Wohnung benötigen, um damit die Schulden bei einer Bank bezahlen und so eine Exekutionsführung auf die von den klagenden Parteien im selben Haus bewohnte weitere Eigentumswohnung verhindern und eine drohende Obdachlosigkeit vermeiden zu können, ist jedenfalls dann nicht relevant, wenn keine Feststellungen zur Existenzgefährdung vorliegen.
OGH 11. 6. 2008, 3 Ob 106/08x