Eigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümer – wer kann klagen?

Eigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümer – wer kann klagen?

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Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die nach ihren vertraglichen Wurzeln dem einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer zustehen und aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultieren, können auch dann allein gegen den Vertragspartner geltend gemacht werden, wenn sie Mängel an allgemeinen Teilen der Anlage betreffen.

Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses hier ein Gesamtanspruch ist, trifft dies auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung bzw auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital nicht zu.

Ein solcher Geldanspruch ist dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar.

Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann daher nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil des eingesetzten oder zu bevorschussenden Deckungskapitals begehren.

Das selbständige Klagerecht des einzelnen Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht dagegen nicht.

Bei Schädigung des Hauses sind zwar vor der Rechtslage zur WRN 2006 die Wohnungseigentümer selbst und nicht die von diesen zu unterscheidende Eigentümergemeinschaft geschädigt, allerdings stand dennoch der Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger die Aktivlegitimation zu. Seit der WRN 2006 bedarf es einer Abtretung dieser Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft.

OGH 16.10.2007, 5 Ob 50/07 z