Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Trennung (§15 WEG 2002)

Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Trennung (§15 WEG 2002)

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Gesetzestext:

(1) Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten nicht über die Aufhebung ihrer Eigentümerpartnerschaft, so steht dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Partnerschaft (§ 830 ABGB) nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteils nicht entgegen.

(2) Ist im Zeitpunkt des Todes eines der beiden bisherigen Ehegatten ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig und gehört auch das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt zum Gegenstand dieses Verfahrens, so gehen die darüber im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen den Regelungen des § 14 vor.

Anmerkung:

Eine anders lautende vertragliche Vereinbarung des Ausschlusses einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft ist möglich (siehe § 13).

Sollte ein geschiedener Ehegatte damit, dass sein Anteil bei seinem Tod dem früheren Ehepartner zuwächst nicht einverstanden sein, muss die Eigentümerpartnerschaft zu Lebzeiten aufgelöst werden.

Eine weitere Möglichkeit, den Zuwachs an den geschiedenen Ehegatten zu verhindern, besteht vorbehaltlich der Regelung in § 15 Abs. 2 WEG 2002 in einer Vereinbarung gem. § 14.

Der neu geschaffene § 15 Abs. 2 WEG 2002 dient für den Fall, dass die Eigentümerpartnerschaft aus zwei ehemaligen Ehepartnern einer geschiedenen Ehe besteht, der Klarstellung über das Verhältnis zwischen den Regelungen des § 14 WEG 2002 einerseits und einem bei Versterben eines der beiden Partner bereits eingeleiteten Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse andererseits, sofern das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist.

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist ja gemäß § 96 EheG vererblich, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Die Regelungen des § 14 WEG 2002 auf der einen und der §§ 81 ff. EheG auf der anderen Seite können daher in dem geschilderten Fall kollidieren.

Eine solche Kollision wird durch den neuen § 15 Abs. 2 WEG 2002 vermieden, nämlich dahin gelöst, dass die im Aufteilungsverfahren getroffenen Regelungen für das Schicksal des halben Mindestanteils des verstorbenen Partners maßgeblich sind.

Inwieweit allfällige, nach § 14 WEG 2002 zu berücksichtigende Verfügungen oder Vereinbarungen für die Entscheidung im Aufteilungsverfahren Bedeutung haben können, ist eine hier nicht zu lösende Frage des Scheidungsfolgenrechts.