Eigentümerpartnerschaft

Eigentümerpartnerschaft

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Pfandrechtliche Belastung: Das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern kann nur gemeinsam belastet werden. Auch das Recht, die Löschung einer Zwischeneintragung hinsichtlich der Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu, wobei die Voraussetzungen der Löschung der Zwischeneintragung bei sämtlichen Eigentümerpartnern vorliegen müssen. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt nicht in Betracht.

OGH 30. 5. 2006, 5 Ob 29/06 k

Anmerkung:

Der Zweitantragsteller war Eigentümer von 108/3518-Anteilen an der Liegenschaft EZ 423 GB *****, Grundstücksadresse R*****, womit Wohnungseigentum an W C 3 (Haus C/Top 3) verbunden war. Aufgrund seines Antrags vom 11. 5. 2005 wurde die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob seiner Anteile im Range TZ 2305/2005 bewilligt.

Im Range TZ 2306/2005 wurde auf dem Anteil des Zweitantragstellers ein Pfandrecht zugunsten der E***** AG vorgemerkt.

Mit Kaufvertrag vom 24. 4. 2005 erwarb die Erstantragstellerin die Hälfte der 108/3518-Anteile an der genannten Liegenschaft vom Zweitantragsteller unter gleichzeitiger Begründung einer Eigentümerpartnerschaft gemäß § 13 WEG 2002. Ihr Eigentumsrecht wurde im Rang TZ 2305/2005 unter Begründung der neuen B-LNR 45 und 46 einverleibt. Gemäß §§ 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG wurde die Verbindung der Anteile angemerkt. Gleichzeitig wurde das Pfandrecht der E***** AG ob C-LNR 98 auf den Anteilen der neubegründeten Eigentümerpartnerschaft vorgemerkt.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten beide Antragsteller die Löschung dieses Pfandrechts gemäß § 57 GBG als Zwischeneintragung, weil es – im Rang TZ 2306/2005 begründet – dem Rang der Rangordnungsanmerkung (TZ 2305/2005) nachfolge.

Der Antrag wurde abgewiesen. Im Ergebnis hat damit die Zweitantragstellerin einerseits für Ihren Anteil einen Kaufpreis entrichtet, andererseits nunmehr einen mit einem Pfandrecht belasteten Anteil.