Ein Aufbau führt zur Teilausnahme vom MRG (§1 Abs4 Z2 MRG)

Ein Aufbau führt zur Teilausnahme vom MRG (§1 Abs4 Z2 MRG)

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Gesetzestext:

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde;

Anmerkung:

Durch die Neufassung der Ausnahmeregelung soll klargestellt werden, dass ein Dachbodenausbau nicht schon dadurch seine „Ausnahmefähigkeit“ verliert, dass dabei die Kubatur verändert wird oder das Haus eine Aufstockung erfährt. Es soll also deutlich gemacht werden, dass auch ein mit einem Dachbodenausbau verbundener Aufbau des Hauses – selbst die Schaffung eines zusätzlichen Geschoßes – den Privilegierungstatbestand erfüllt.

Ein Aufbau des Hauses ist auch dann „ausnahmefähig“, wenn er nicht mit einem Dachbodenausbau verbunden ist, womit also auch die Aufstockung eines mit einem Flachdach versehenen Gebäudes erfasst wird.

Freilich fällt auch nach der Neufassung des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG ein Dachbodenausbau oder eine Gebäudeaufstockung nur dann in den Teilanwendungsbereich, wenn der Aus- oder Aufbau auch die weiteren, in dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsmerkmale (also entweder nach Ende des Jahres 2001 erteilte Baubewilligung oder Vermietung unausgebauter Dachbodenräumlichkeiten) erfüllt.

Die zweite Alternative des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG – Vermietung unausgebauter Dachbodenräumlichkeiten mit der Abrede der Schaffung eines weiteren Mietgegenstandes – wird im Übrigen bei einer Gebäudeaufstockung ohne Dachbodenausbau begrifflich kaum in Betracht kommen.

Gesetzestext:

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

2a. Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. April 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.

Anmerkung:

Der neu gefasste § 1 Abs. 4 Z 2 MRG umfasst nur vertikale Gebäudeerweiterungen nach oben, nicht aber horizontale Gebäudeerweiterungen (Zubauten).

Nun wurde auch für Zubauten ein gleichartig konstruierter Ausnahmetatbestand geschaffen.

Dieser enthält grundsätzlich die gleichen Tatbestandselemente wie die erste Alternative der – mit der Mietrechtsnovelle 2001 eingeführten – Exemtionsregelung der Z 2, also erstens die Durchführung einer Baumaßnahme (hier eben eines Zubaus), zweitens Grundlage der Baumaßnahme in einer nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erteilten Baubewilligung und drittens Neuerrichtung des Mietobjekts durch diese Baumaßnahme.