Eingriffshaftung nach §8 MRG

Eingriffshaftung nach §8 MRG

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§ 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bzw bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet.

Daher sind aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.

Ein Begehren auf Bevorschussung von Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter erst durchzuführen beabsichtigt, fällt nicht unter § 8 Abs 3 MRG.

OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 109/08b