Eintrittsrecht für gleichgeschlechtliche Lebensgefährten

Eintrittsrecht für gleichgeschlechtliche Lebensgefährten

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Ein Eintrittsrecht besteht auch bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, doch reicht dafür eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt eine Geschlechtsbeziehung, aber doch zumindest eine gewisse körperlich-erotische Anziehung, auch wenn es aus besonderen Gründen zu keinen Sexualakten zwischen den Lebenspartnern gekommen ist.

Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.

OGH 16. 5. 2006, 5 Ob 70/06 i

Anmerkung:

Nach § 14 MRG ist nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung u.a. der Lebensgefährte berechtigt, in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen einzutreten, sofern dieser ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat.

Lebensgefährte im Sinne des § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.

Schon bald stellte sich die Frage, ob als Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten zu verstehen sind. Dies wurde bisher von der Judikatur verneint.

So sprach vor fast genau 10 Jahren der OGH dazu aus:

„Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt.

Mag auch die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (hier: fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs 3 MRG), ist es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin nicht enthalten sind (SZ 54/120). Die völlige Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts bedürfte vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers und kann durch Auslegung allein nicht erreicht werden (OGH 1996/12/05, 6 Ob 2325/96x).“

Schon diese Entscheidung war rechtlich nicht haltbar. Diese Erkenntnis schlug sich jedoch in keiner der folgenden Wohnrechtsnovellen nieder, sondern es bedurfte des Beharrungsvermögens eines Betroffenen, um zu erreichen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 24.07.2003, GZ 40016/98 (Fall Karner gegen Österreich) eine Verletzung des Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK (ÖJZ 2004/2 [MRK]) feststellte und der Republik Österreich ins Stammbuch schrieb:

„Die Regierung (der Republik Österreich) hat keine überzeugenden und schwerwiegenden Gründe vorge-bracht, die die enge Auslegung des § 14 (3) MRG, wonach sich der überlebende Partner einer homosexuel-len Beziehung nicht auf diese Bestimmung berufen kann, rechtfertigen würden.“

Im Gegensatz zum Gesetzgeber (auch die Wohnrechtsnovelle 2006 enthält keine diesbezügliche Klarstellung) hat nun der OGH die Konsequenzen gezogen und ausgesprochen, dass eine MRK-konforme Auslegung der Bestimmung des §14 Abs 3 zweiter Satz die Bejahung eines Eintrittsrechtsrechts – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gebietet.

Angesicht der oben zitierten Judikatur des EGMR versteht die Rechtsprechung nunmehr unter Lebensgefährten iSd § 14 Abs 3 MRG Personen, die in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Das ist eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Personen desselben oder verschiedenen Geschlechts.

Eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht aber – ebenso wie bei Personen verschiedenen Geschlechts – auch bei gleichgeschlechtlichen Personen nicht aus, um das Eintrittsrecht zu begründen.

Auf das Bestehen von Geschlechtsbeziehungen zwischen diesen Personen kommt es zwar nicht an, doch muss ein eheähnliches Verhältnis begründet sein, also persönliche Bindungen bestehen, die denen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichkommen.

Deshalb hat auch der OGH schon erkannt, dass eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung kein Eintrittsrecht zu begründen vermag. Eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, eine enge Freundschaft, ein Pflege- und Sekretärsverhältnis oder ein Vater-Sohn-Verhältnis ist dafür ebenfalls nicht ausreichend.

Für die Annahme einer eheähnlichen Beziehung muss auch eine gewisse körperlich-erotische Anziehung bestehen. Dass die (gleich)geschlechtliche Beziehung „nicht ausgelebt wurde“, es also nicht zu Sexualakten kam, schließt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft aber nicht von vornherein aus.

Das Fehlen einer geschlechtliche Beziehung, wie sie im Regelfall für eine eheliche Gemeinschaft typisch ist, kann durch die Darlegung besonderer Gründe für die sexuelle Enthaltsamkeit – etwa den Gesundheitszustand eines Partners – aufgewogen werden.

Nicht ausreichen würde ein rein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Beteiligten, das von gemeinsamen Interessen getragen und im Wesentlichen auf die Pflege, Versorgung und Unterstützung des Mitbe-wohners ausgerichtet ist.