Entfall des Aussonderungsrechts des Wohnungseigentumsbewerbers
News 0 KommentareGesetztestext:
Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach § 40 Abs. 2 oder eine Streitanmerkung nach Abs. 3 eingetragen ist, hat im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Ersteher sowie im Fall der Verwertung der Liegenschaft in der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers der Ersteher oder Erwerber die dem Wohnungseigentumsbewerber auf Grund dieser Anmerkungen zustehenden Rechte nach Maßgabe des § 150 der Exekutionsordnung zu übernehmen.
Anmerkung:
Demnach hat also auch im Insolvenzfall der Ersteher (bei kridamäßiger Verwertung) bzw. der Erwerber (bei freihändiger Veräußerung) die Ansprüche des „angemerkten“ Wohnungseigentumsbewerbers nach Maßgabe der genannten Bestimmung zu übernehmen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im hier fraglichen Zusammenhang dem Wohnungseigentumsbewerber auch ohne Aussonderungsrecht ausreichender insolvenzrechtlicher Schutz bereits durch die Anmerkung nach § 40 Abs. 2 WEG 2002 zukommt, weil schon diese allein dem Rücktritt des Masseverwalters nach § 21 KO entgegensteht.
Insgesamt soll durch den Wechsel von Aussonderungs- bzw. Widerspruchsrecht der alten Rechtslage hin zur Lastenübernahme nach § 150 EO der Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers in keiner Weise geschmälert werden.
Siehe auch die Übergangsbestimmung in § 58 Abs. 8 WEG 2002.