Erfordernis und Bestimmtheit einer Mahnung
News 0 KommentareAuch wenn die BK bereits fällig gestellt wurden, bedarf es zur Auflösung gem § 1118 ABGB einer Mahnung.
Die Mahnung kann auch durch Einbringung einer Mietzinsklage oder durch Geltendmachung des Räumungsanspruchs erfolgen, sofern die Mietzins- bzw BK-Kostenschuld hinreichend konkret angeführt ist.
Sind fällige Rückstände nicht zeitlich und betraglich hinreichend präzisiert, wäre eine Zahlungsaufforderung als nicht ausreichend konkret iSd § 1118 ABGB anzusehen.
§ 1118 ABGB
OGH 17. 12. 2008, 3 Ob 219/08 i