Erhaltungspflichten von Boiler?
News 0 KommentareDie Instandhaltungs- und Erneuerungsverpflichtung des Mieters für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände der Wohnung ist ebenso wie die Verpflichtung zum Ausmalen der Wohnung, Abschleifen der Böden dort wirksam, wo kein Zinsschutz besteht oder die Verpflichtung im Mietzins berücksichtigt werden kann.
Berücksichtigt werden kann sie im Bereich des angemessenen Mietzinses des § 16 Abs 1MRG, weil der ortsübliche Vergleichsmietzins durchaus geringer sein kann, wenn der Mieter der etwa nur befristet mietet, auch die Verpflichtung zur Instandhaltung der Heiztherme übernimmt.
Berücksichtigt kann die Verpflichtung auch beim Richtwertzins werden. Der Mieter hat bereits darauf hingewiesen, dass, wenn der Vermieter die Verpflichtung übernimmt, ihm ein Zuschlag zum Richtwert gebührt.
Übernimmt der Mieter die Verpflichtung, ist ein Abschlag zu gewähren. Erst wegen dieses Abschlags wird die Verpflichtung überhaupt wirksam eingegangen.
Unwirksam wären die oben genannten Verpflichtungen des Mieters daher nur im Bereich des Kategoriemietzinses, etwa bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie D. Dort bleibt kein Raum die Instandhaltungsverpflichtung im Mietzins zu berücksichtigen, weshalb der Zinsschutz gegen die Möglichkeit so eine Verpflichtung einzugehen, spricht.
Unter Berücksichtigung der WRN 2006 wird dies zu einem geringeren Abschlag vom Richtwertzins als derzeit führen können.
Das RekursG findet für die Übernahme der Erhaltungs- einschließlich der Erneuerungsverpflichtung der Heiztherme durch den Mieter einen 5%-igen Abschlag vom Richtwert als angemessen, für die übrige Erhaltungspflicht (des Mietgegenstands, Gas, Wasser, Strom samt zugehörigen Einrichtungen, Instandhaltung des ordnungsgemäß übergebenen Bodens, Wand- und Deckenmalerei einschließlich Stuck) sind weitere 5% Abschlag zu gewähren.
LGZ Wien, 11.7.2006, 40 R 165/06 w