Erweiterung des Bestandrechts

Erweiterung des Bestandrechts

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Wenn der Vermieter dem Mieter während des Bestands des Mietverhältnisses die Benützung (oder Mitbenützung) weiterer Räume oder Flächen gestattet, führt dies zu einer konkludenten Ausdehnung des Gebrauchsrechts des Mieters.

Dies gilt selbst ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts und entgegen einer (im Einvernehmen schlüssig abdingbaren) Schriftformklausel, wobei ein Prekarium nicht vermutet wird.

Eine jahrzehntelange intensive Benützung der „Park- und Grünflächen“ durch die Mieter mit Wissen und ausdrücklicher Zustimmung durch die Vermieterseite (zumindest „im Zweifel“) ist als Erweiterung des Mietvertrags zu beurteilen.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn für die zusätzliche Überlassung ein anderer Rechtstitel (zB Leihe) vereinbart worden oder wenn sie gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt wäre.

OGH 27.9.2006, 7 Ob 215/06 b