Fahrzeuge auf allgemeinen Teilen

Fahrzeuge auf allgemeinen Teilen

News 0 Kommentare

Jedem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen einen anderen Wohnungseigentümer eine Unterlassungsklage zu, wenn dieser sein Fahrzeug unberechtigterweise auf allgemeinen Flächen der Liegenschaft abstellt.

Das Gleiche gilt auch gegen einen Dritten, dem ein Wohnungseigentümer dieses Recht einräumt, ohne selbst dazu berechtigt zu sein.

Sind in der Tiefgarage außer den ausgewiesenen Stellplätzen in der Tiefgarage die übrigen Flächen als Verkehrsfläche ausgewiesen, ist ein Abstelle von Fahrzeugen dort unabhängig davon verboten, ob Parkverbotsschilder angebracht sind oder nicht.

LG Ibk, 25. 7. 2005, 1 R 320/05 y