Feststellung für den FAll einer unrichtigen Abrechnung (§34 Abs3 WEG 2
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Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken.
Anmerkung:
Für den Fall der Unrichtigkeit der Abrechnung ist ein gerichtlicher Auftrag an den Verwalter nicht sinnvoll, sondern soll in der gerichtlichen Entscheidung lediglich ausgesprochen werden, inwiefern die Abrechnung unrichtig sei. Mit der Feststellung auch des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags ist sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer auch zu jenen Beträgen kommen, die sich aus einer richtigen Abrechnung ergeben.