Fixpreisermittlung ohne Vergleichsobjekte

Fixpreisermittlung ohne Vergleichsobjekte

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Berechnung nach WGG: Ein Fixpreis gem § 15 d WGG ist offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte übersteigt (§ 18 Abs 3 b WGG).

Damit wurde nach dem eindeutigen Gesetzestext definiert, dass die „offenkundige Unangemessenheit“ des Fixpreises nunmehr ausschließlich im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte liegt.

Sind keine vergleichbaren frei finanzierten Objekte vorhanden, bedeutet dies, dass dieser Vergleichspreis für freifinanzierte gleichartige Objekte fiktiv zu ermitteln ist.

Das Gesetz legt zwar allgemein die Vergleichswertmethode nahe, normiert aber keinen Methodenzwang. Mangels vergleichbarer Objekte kann die Vergleichswertmethode nicht zielführend sein.

Es obliegt daher dem Sachverständigen, eine geeignete Methode für die Ermittlung des fiktiven Vergleichspreises zu wählen.

OGH 20. 9. 2005, 5 Ob 120/05 s