Folgen eigenmächtiger Änderungen im Miteigentum

Folgen eigenmächtiger Änderungen im Miteigentum

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Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, können durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen selbst dann erlangen, wenn bereits rechtskräftige Exekutionstitel zur Rückführung der Veränderung ergangen sind.

Das Gesetz selbst gibt zur Lösung der Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen erlangen können, keine klare Antwort.

Der OGH hat jedoch die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen Sanktionierung bereits eigenmächtig vorgenommener Veränderungen ausdrücklich bejaht, wodurch ältere dies verneinende Judikatur als überholt angesehen werden muss.

Es wurde dabei auch ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Erwirkung einer solchen nachträglichen Sanktionierung vorgenommener Veränderungen im Wege eines Antrags nach § 835 ABGB einem Miteigentümer selbst dann offen steht, wenn gegen ihn bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel zur Rückführung eigenmächtig durchgeführter Veränderungen ergangen ist.

Anmerkung:

Durch diese Entscheidung bestätigt der OGH nicht nur die von ihm selbst bereits als gefestigt bezeichnete, neuere Rechtsprechung, sondern entwickelt diese, wenn auch nur als orbiter dictum, fort. Vorherige Entscheidungen übernahmen unreflektiert die auf 4 Ob506/87 beruhende Argumentation, nach der ein Antragsrecht gem § 835 zuzulassen sei, wenn zuvor ein rechtskräftiger Exekutionstitel zur Rückführung eigenmächtig durchgeführter Veränderungen ergangen ist. Entgegen dieser bereits in immolex 2002/30, 81 von Iby als nicht gerechtfertigt angesehenen Einschränkung, scheint gegenständliche Entscheidung vom tragenden Gedanken auszugehen, dass ein Antragsrecht auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels, sondern vielmehr „selbst dann offen steht, wenn gegen ihn bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel zur Rückführung eigenmächtig durchgeführter
Veränderungen ergangen ist.“ Konsequent zu Ende gedacht, entspricht ein Antragsrecht ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels auch gerade jener Zweckmäßigkeit, mit der das Abgehen von älteren Judikaten in 4 Ob506/87 zu Recht argumentiert wurde.
Bleibt also zu hoffen, dass der an sich eindeutig formulierte Grundgedanke auch als solcher intendiert und die Vorentscheidungen nicht bloß unrichtig zusammengefasst wurden.

Mag. Alexander Edelhauser, LL.M.