Fristenlauf des §10 Abs4 MRG beim Räumungsvergleich

Fristenlauf des §10 Abs4 MRG beim Räumungsvergleich

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Ist die Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses in einem Räumungsvergleich enthalten, dessen Rechtswirksamkeit aufschiebend bedingt vom Unterbleiben eines Vergleichswiderrufs durch die (eine der) Parteien abhängt, so ist § 10 Abs 4 Z 1 MRG dahin auszulegen, dass die Frist für die Anzeige des Begehrens nach Ersatz von Aufwendungen erst mit Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs zu laufen beginnt.

§10 MRG
OGH 25. 11. 2008, 5 Ob 199/08 p