Garage und Nutzfläche
News 0 KommentareBei der Ermittlung der Nutzfläche aller „Mietgegenstände“ des Hauses ist nur bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.
Aus diesem Grund sind die Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen; das Gleiche gilt auch für baulich getrennte Garagen. Auch eine in einem großen, teilweise durch Zwischenpfeiler getrennten Raum befindliche Garage ist in die Nutzfläche einzubeziehen.
Hingegen sind Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen.
OGH 12. 7. 2005, 5 Ob 141/05 d