Geltendmachung von im Vermögen des Mieters eingetrener Schäden
News 0 KommentareSchwere Feuchtigkeitsschäden als Folge ausgetretenen Leitungswassers sind ernste Schäden des Hauses.
Werden bei der Behebung Arbeiten in den einzelnen Wohnungen notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens; die damit verbundenen Kosten sind vom Bestandgeber zu tragen.
Daraus folgt aber nicht, dass der Schaden in solchen Fällen nicht mehr im Vermögen des Mieters eingetreten wäre. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist.
Es liegen daher – vergleichbar mit Ansprüchen auf Gewährleistung und auf Ersatz des Mangelschadens – konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht ausschließen.
Wurde der Vertrag vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde, ist der in § 933a ABGB angeordnete Vorrang der Verbesserung durch den Schädiger nach Art IV GewRÄG 2001 noch nicht anzuwenden, so dass der Geschädigte weiterhin das Deckungskapital für die Behebung verlangen kann, ohne seinem Vertragspartner vorher Gelegenheit zur Verbesserung geben zu müssen.
OGH 8. 7. 2008, 4 Ob 86/08p