Geltendmachung von Mängeln durch Wohnungseigentümer
News 26 KommentareKeine Zusammenrechnung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer bei Geltendmachung des Deckungskapitals: Die Wohnungseigentümer stehen im Verfahren auf Geltendmachung des Deckungskapitals für aus ihren Kaufverträgen resultierende Mängel in Ansehung des Streitgegenstands zueinander nicht in Rechtsgemeinschaft. Sie bilden damit grundsätzlich keine materielle, sondern lediglich eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO, weswegen ihre Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind.
Anderes gilt allenfalls bei Vorliegen einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG), wenn – wovon gerade in Fällen der erstmaligen Begründung von WE im Allgemeinen ausgegangen werden kann – ein einheitlicher Kaufvertrag und damit derselbe rechtserzeugende Sachverhalt vorliegen wird.
§ 18 WEG; § 55 JN
OGH 25. 8. 2011, 5 Ob 119/11b