Gewährleistungseinrede durch einzelnen Wohnungseigentümer

Gewährleistungseinrede durch einzelnen Wohnungseigentümer

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Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht solange das Recht zu, mangelnde Fälligkeit des Entgeltes wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses und daraus resultierenden Gewährleistungsrechten einzuwenden, als nicht feststeht, dass sich die Wohnungseigentümer mehrheitlich auf Preisminderungsansprüche statt der geschuldeten Mängelbehebung festgelegt haben.

OGH 8.5.2007, 5 Ob 52/07 v