Gutglaubenserwerb bei Mietrechten

Gutglaubenserwerb bei Mietrechten

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Hat der Verwalter keine Befugnis der Einräumung eines Weitergaberechts im Mietvertrag, ist die Vermietung mit Einräumung eines Weitergaberechts an die Prokuristin der Hausverwaltung unwirksam.

Der Dritte, dem die Mietrechte weiter gegeben wurden, kann seinerseits nicht gutgläubig erwerben, da zum einen gem § 442 ABGB niemand mehr (dingliche oder andere) Rechte übertragen kann, als er selbst hat und zum anderen die allgemeinen Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar sind.

§§ 1098, 1016 ABGB
OGH 3. 9. 2009, 2 Ob 126/09 g