Haftung des Mieters bei Rückstellung

Haftung des Mieters bei Rückstellung

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Den Bestandnehmer trifft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Pflicht, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu überschreiten, und Schutz- und Obhutspflichten, die über die bloße Beschränkung des Gebrauchs auf eine „schonende Ausübung“ hinausgehen.

§ 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts, wobei der Bestandnehmer nicht bei einem vertragsmäßigen (= schonenden) Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnutzung haftet.

§ 1111 ABGB
OGH 16. 10. 2009, 6 Ob 272/08 f