
Haftung des Mieters bei Rückstellung
News 0 KommentareDen Bestandnehmer trifft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Pflicht, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu überschreiten, und Schutz- und Obhutspflichten, die über die bloße Beschränkung des Gebrauchs auf eine „schonende Ausübung“ hinausgehen.
§ 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts, wobei der Bestandnehmer nicht bei einem vertragsmäßigen (= schonenden) Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnutzung haftet.
§ 1111 ABGB
OGH 16. 10. 2009, 6 Ob 272/08 f