Haftung des Vermieters für einen Wasserrohrbruch

Haftung des Vermieters für einen Wasserrohrbruch

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Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Hintanhaltung von Störungen durch Wassereintritte nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hierdurch entstandenen Schaden.

War ein Wasserrohrbruch für den Vermieter nicht vorhersehbar, weil der Rohrbruch außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen war, kann dem Vermieter ein Verschulden an dem dadurch entstandenen Schaden des Mieters nicht angelastet werden.

Ist allerdings etwa aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht.

Zwar darf die den Vermieter diesbezüglich treffende Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben.

Die betreffende Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.

§ 1096 ABGB
OGH 14.10. 2010, 7 Ob 133/10 z