Haftung eines Sachverständigen für den Zustand gegenüber Dritten

Haftung eines Sachverständigen für den Zustand gegenüber Dritten

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Zur „erweiterten Sachverständigenhaftung“: Erstellt ein SV für Verkäufer mit dem Wissen ein Gutachten, dass die Käufer den Kauf von der Unbeachtlichkeit eines Schadens (hier: Wasserschadens) abhängig machen, dann sind auch die Käufer in den Schutzbereich einbezogen, so dass grundsätzlich eine Haftung des SV auch den Käufern gegenüber zu bejahen ist.

Deren schutzwürdiges Interesse wird auch nicht dadurch beseitigt, dass sie nach Vorliegen des Gutachtens und im Vertrauen auf dessen Richtigkeit eine „eigene“ rechtliche Sonderverbindung zu den Verkäufern begründeten bzw eine solche eingingen, indem sie mit diesen einen Kaufvertrag abschlossen und – wie beim Ankauf von bereits in Gebrauch gestandenen Wohnhäusern oftmals üblich – auf jegliche Haftung sowie Gewährleistung für Ausmaß, Zustand, Ertrag oder Verwendbarkeit des Kaufgegenstands verzichteten.

Die „erweiterte Sachverständigenhaftung“ umfasst auch reine Vermögensschäden der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen geschädigten Dritten. Die Tatsache, dass die Käufer an der Befundaufnahme nicht teilgenommen und auch kein Kontrollgutachten eingeholt haben, kann nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gewertet werden.

§§ 1299 ff ABGB
OGH 30. 8. 2011, 10 Ob 32/11w