Haftung für Wasser- und Abwassergebühren (Wien)
News 0 KommentareKein Vertrauensschutz bei fernmündlichen Auskünften der Behörde. Bei telefonischen Auskünften der Behörde, die die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich bergen (hier: wegen einer Vielzahl von Wasserabgabestellen), besteht für die Partei, der ein schriftliches Auskunftsverlangen und das Abwarten einer schriftlichen Auskunft zuzumuten ist, kein Vertrauensschutz (hier: betreffend die Haftung als neue Wasserabnehmerin für einen bestehenden Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren).
VwGH 21. 6. 2004, 2003/17/0334