Haftung für Wasser- und Abwassergebühren (Wien)

Haftung für Wasser- und Abwassergebühren (Wien)

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Kein Vertrauensschutz bei fernmündlichen Auskünften der Behörde. Bei telefonischen Auskünften der Behörde, die die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich bergen (hier: wegen einer Vielzahl von Wasserabgabestellen), besteht für die Partei, der ein schriftliches Auskunftsverlangen und das Abwarten einer schriftlichen Auskunft zuzumuten ist, kein Vertrauensschutz (hier: betreffend die Haftung als neue Wasserabnehmerin für einen bestehenden Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren).

VwGH 21. 6. 2004, 2003/17/0334