Heimvertrags- und Heimaufenthaltsgesetz

Heimvertrags- und Heimaufenthaltsgesetz

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Mit 1.7.2004 sind das neue Heimvertragsgesetz und das neue Heimaufenthaltsgesetz in Kraft getreten.

Das Heimvertragsgesetz (= die §§ 27b bis 27i des Konsumentenschutzgesetzes) regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können.

Sie gelten für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflegein solchen Einrichtungen (Heimverträge).

Durch das neue Heimvertragsgesetz soll ein klares und transparentes Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner erreicht werden. Erklärtes Ziel ist es dabei, den rechtlichen Schutz der Bewohner vor benachteiligenden Vertragsgestaltungen zu verbessern.

Das Heimvertragsgesetz möchte dieses Ziel durch verbraucherrechtliche Regelungen erreichen, mit denen einige zivilrechtliche Aspekte der Beziehungen zwischen den Trägern von Heimen und ihren Bewohnern geregelt werden.

Heimbewohner und ihre Angehörigen sollten vor allem darüber Bescheid wissen, was sie im Heim erwartet, etwa über
die Kosten des Heims,
die Pflege- und Betreuungsleistungen,
die Unterkunft,
die Alltagsgestaltung,
und viele andere Belange.

Dies soll im Wesentlichen dadurch erreicht werden, dass das Heimvertragsgesetz den Heimträger Verpflichtungen auferlegt und den Heimbewohnern Rechte einräumt, etwa:
Informationspflichten der Träger von Alten- und Pflegeheimen, z.B. Angaben über
die Unterkunft,
die Verpflegung,
die Betreuung,
die Pflege,
die sonstigen medizinischen und therapeutischen Leistungen,
die soziale Betreuung,
das Entgelt
zwingende Mindestinhalte für den zivilrechtlichen Heimvertrag,
Minderung des Entgelts bei Mängel bei der Erbringung einer Leistung durch den Heimträger, oder wenn der Bewohner länger abwesend ist,
Beschränkung der Zulässigkeit der Einhebung von Kautionen,
Kündigungsbeschränkungen für den Heimträger.

Neben dem Heimvertragsgesetz, durch das die §§ 27b bis 27i in das Konsumentenschutz-gesetz eingefügt werden, gelten selbstverständlich die Vorschriften des (ABGB) und die sonstigen Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes.

Download:
Hier können Sie den Musterheimvertrag des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz downloaden.