Kaputte Fenster – Erhaltungsarbeit

Kaputte Fenster – Erhaltungsarbeit

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Muss die Erhaltung warten, wenn andere Fenster noch schlechter sind? Für die Frage der Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit ist es unerheblich, ob andere Fenster im Haus einen noch schlechteren Zustand aufweisen als jene im Wohnungseigentumsobjekt des Antragstellers.

Maßgebend ist vielmehr die Unzumutbarkeit für den Antragsteller, noch weiter zuzuwarten (hier wäre eine Sanierung auf Grund der Vorziehung anderer Fenster erst in drei Jahren geplant gewesen).

Sind tatsächlich eine Vielzahl von Fenstern im Haus in einem schlechten (oder noch schlechteren) Zustand, wird es an der Gemeinschaft liegen, für die Finanzierung der deshalb notwendig werdenden Arbeiten (Fensteraustausch) Sorge zu tragen.

Die Dringlichkeit des Austauschs von Fenstern ist nur dann zu verneinen, wenn sich diese noch in einem tauglichen Zustand befinden. Sind die nahezu ein halbes Jahrhundert alten Fenster aber beschädigt (hier fehlt in weiten Teilen die vorhandene Beschichtung, die Holzsubstanz ist teilweise zerstört, die Verschließbarkeit ist mangelhaft, die Fenster sind undicht und es kommt zur Bildung von Kondenswasser), ist die Dringlichkeit zu bejahen; ganz allgemein ist die Erneuerung von fast einem halben Jahrhundert alten Fenstern und Türen, die dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entsprechen, regelmäßig als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren.

§ 30 Abs 1 Z 1 WEG; § 3 Abs 2 MRG
OGH 31. 8. 2010, 5 Ob 123/10 i