Keine Erhaltungspflicht des Vermieters für eine Therme

Keine Erhaltungspflicht des Vermieters für eine Therme

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Eine defekte Therme stellt idR keinen ersten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter auch keine Pflicht, eine solche Therme zu erhalten.

Bei der Erhaltungspflicht des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht des Vermieters.

Eine Vereinbarung, mit der die Erhaltung auf den Mieter – soweit es sich nicht um in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallende Arbeiten handelt – überwälzt wird, schließt Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht aus, ist daher auch insoweit nicht gem § 9 KSchG unwirksam.

Dem Mieter stehen daher für einen selbst vorgenommenen Tausch einer Therme nur Ansprüche gem § 10 Abs 3 Z 1 MRG bzw § 1097 ABGB zu.

LGZ Wien 27. 2. 2008, 39 R 307/07x

Anmerkung:

Das Landesgericht für ZRS Wien entscheidet damit eine derzeit unter Juristen heftig diskutierte Frage, nämlich ob die Bestimmung des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB eine Gewährleistungsbestimmung ist oder nicht. Das Landesgericht ist der Meinung, dass dem nicht so ist und dass daher diese Bestimmung gegenüber Konsumenten vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Es bleibt noch abzuwarten, ob der OGH diese Auffassung teilt.