Keine Mietzinsminderung nach §46a MRG bei Mitmietrechten

Keine Mietzinsminderung nach §46a MRG bei Mitmietrechten

News , , 0 Kommentare

Die Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach § 46 a Abs 2 MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt. Die Mietzinsanhebung ist nur gegenüber dem Universalsukzessor des verstorbenen Mieters möglich.

Der Tatbestand dieser Bestimmung wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. Ist ein Objekt an mehrere Mitmieter in Bestand gegeben, ist ein solches Mietverhältnis ein einheitliches, ungeteiltes Gesamtmietverhältnis und besteht nicht aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen.

Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter auf gespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmiet-zinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen.

Eine Mietzinserhöhung gem § 46 a Abs 2 MRG scheidet bei Mitmietern und Tod bloß eines Mitmieters daher aus.

OGH 20.11.2007, 5 Ob 124/07 g