Keine Wohnungseigentumsbegründung am 4m2 großen Lagern

Keine Wohnungseigentumsbegründung am 4m2 großen Lagern

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Damit eine „sonstige selbständige Räumlichkeit“ wohnungseigentumstauglich
ist, muss es sich um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbständigen Teil eines Gebäudes handeln, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Dies trifft auf Lager mit Größen von 4 m2, 4,46 m2 und 3,24 m2 nicht zu (insoweit
sind Lager mit einem Bankomatraum nicht vergleichbar).

Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen die zwingenden Grundsätze des WEG verstoßen, sind nichtig.

OGH 6. 11. 2007, 5 Ob 175/07 g