KFZ-Abstellplätze im Wohnungseigentum

KFZ-Abstellplätze im Wohnungseigentum

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Nach § 5 Abs 2 WEG 2002 kann WE an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von WE an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften erworben werden, denen WE an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt.

Diese Personen und Partnerschaften können während der dreijährigen Frist WE an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt.

Bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines WEers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen.

Nach Ablauf dieser Frist können auch andere Personen WE an einem Abstellplatz erwerben.

Eigentumspartner nicht begünstigt iSd § 5 Abs 2 WEG

Bei der Bestimmung des § 5 Abs 2 WEG ist zwischen dem „Partner“ und der „Partnerschaft“ zu unterscheiden. Nur die Eigentümerpartnerschaft und nicht (auch) der einzelne Eigentümerpartner ist in den Kreis der nach § 5 Abs 2 WEG 2002 begünstigten Erwerber einbezogen.

OGH 20. 9. 2005, 5 Ob 173/05 k;
OGH 20. 9. 2005, 5 Ob 192/05 d

KFZ-Abstellplätze für den WE-Organisator?

Die Beschränkungen des § 5 Abs 2 sind bereits anlässlich der WE-Begründung zu beachten, es ist also auch zu diesem Zeitpunkt die Vergabe von Abstellplätzen an „liegenschaftsfremde“ Personen und die überproportionale Kumulation von Abstellplätzen in einer Hand nicht zulässig.

Auch wenn man davon ausgeht, dass nach der dzt Rechtslage § 5 Abs 2 WEG 2002 dahingehend ausgelegt wird, dass der WE-„Organisator“ nicht als Liegenschaftsfremder gilt, darf die besagte Einschränkung daher – wenn überhaupt – nur zugunsten des „tatsächlich organisierenden“, des „abverkaufenden“ WE-Organisators gemacht werden, soll also nur für den WE-Organisator gelten, dem Stellplätze „übrig bleiben“.

OGH 30. 8. 2005, 5 Ob 99/05 b