Konkludente Vertragsübernahme bei Unternehmensveräußerung
News 0 KommentareAuf Teilausnahmetatbestände von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes findet § 12 a MRG keine Anwendung.
Eine Zustimmung des Vermieters, dass eine andere Rechtsperson in die Mietrechte des bisherigen Mieters eintritt, muss nach § 863 ABGB ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt.
Die bloße Kenntnisnahme der Unternehmensübertragung durch den Vermieter indiziert jedenfalls noch keine konkludente Zustimmung zu einer Mietvertragsübernahme oder einem Vertragsbeitritt. Von einer konkludenten Zustimmung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte infolge Abänderung der Mietzinsvorschreibungen um die ersucht wurde (vom
Einzelunternehmen auf die GmbH) kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Veräußerung des Unternehmens klar hervorgeht. In dem Hinweis auf die Änderung des Firmenwortlauts liegt keine solche eindeutige Erklärung.
OGH 12. 9. 2006, 1 Ob 35/06 p