Konten für die Rücklage (§31 Abs2 WEG 2002)

Konten für die Rücklage (§31 Abs2 WEG 2002)

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Gesetzestext:

Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden.

Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.

Anmerkung:

In § 31 Abs. 2 WEG 2002 wird korrespondierend zur Formulierung des § 20 Abs. 6 WEG 2002 ausdrücklich klargestellt, dass es sich entweder um ein Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder ein Anderkonto des Verwalters handeln muss.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass unter „Konto“ im Sinn dieser Regelung selbstverständlich auch Spareinlagen im Sinn der §§ 31 ff BWG zu zählen sind; dies ergibt sich schon aus dem Gebot fruchtbringender Anlegung.