Kosten der Vertragserrichtung

Kosten der Vertragserrichtung

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Die Überwälzung der Kosten der Vertragserrichtung auf Mieter kann eine verbotene Ablöse sein.
Wird dem Mieter ein vom Vermieter oder dessen Rechtsanwalt verfasster schriftlicher Mietvertrag ausgehändigt, so kann der Mieter die Vertragserrichtungskosten mangels Gegenleistung als verbotene Ablöse (§ 27 MRG) zurückfordern.

Wird der Vertragserrichter von Vermieter und Mieter gemeinsam beauftragt und bezahlt der Mieter die gesamten Kosten der Vertragserrichtung, stellt in diesen Fällen die Hälfte der Vertragserrichtungskosten gegenüber dem Vermieter eine verbotene Ablöse dar und kann vom Mieter zurückverlangt werden (OGH 28.09.1999, 5 Ob 224/99y).