Kostenersatz für verwaltenden Wohnungseigentümer

Kostenersatz für verwaltenden Wohnungseigentümer

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Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dass nach Beendigung des Hausbesorgervertrags Wohnungseigentümern, die auch für die Hausverwaltertätigkeit ein Entgelt erhalten, für gewisse Arbeiten neben den Materialkosten auch ein gewisser Stundensatz zugebilligt wird (zB Austauschen von Glühbirnen, kleine Reparaturen ua), so handelt es sich dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschluss mäßig entlohnten Arbeiten wie Wechseln von Glühbirnen, Verrichtung kleinerer Reparaturabreiten ua vom Verwaltungshonorar gedeckt wären, da dieser nicht zur Durchführung dieser Arbeiten, sondern nur zur Beauftragung von entsprechen Professionisten verpflichtet ist.

§ 28 WEG
OGH 27.5.2010, 5 Ob 49/10 g