Kündigung durch Minderheitseigentümer

Kündigung durch Minderheitseigentümer

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Der von den Miteigentümern mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossene Mietvertrag kann auch vom Hälfteeigentümer (bzw Minderheitseigentümer) im eigenen Namen aufgekündigt werden, wenn die vor der Auflösungserklärung erteilte Zustimmung der Miteigentümermehrheit im Prozess nachgewiesen wird.

Ausreichend ist die Abtretung der Rechte durch den (Teil-) Erwerber.

OGH 8. 3. 2005, 10 Ob 95/04 z