Kündigung wegen Mietzinsrückstand
News 0 KommentareBelastende persönliche Umstände rechtfertigen – für sich allein genommen – eine Verspätung mit der Mietzinszahlung nicht (hier: Pflege eines nahen Angehörigen).
Das grobe Verschulden bei der Verspätung mit der Mietzinszahlung ist daher gegeben, eine Kündigung durch den Vermieter zulässig.
OGH 12. 4. 2005, 1 Ob 70/05 h