Kündigung wegen Mietzinsrückstand

Kündigung wegen Mietzinsrückstand

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Belastende persönliche Umstände rechtfertigen – für sich allein genommen – eine Verspätung mit der Mietzinszahlung nicht (hier: Pflege eines nahen Angehörigen).

Das grobe Verschulden bei der Verspätung mit der Mietzinszahlung ist daher gegeben, eine Kündigung durch den Vermieter zulässig.

OGH 12. 4. 2005, 1 Ob 70/05 h