Lifterrichtung und Duldungspflicht des Mieters

Lifterrichtung und Duldungspflicht des Mieters

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Die Neuerrichtung und Ausbau des (alten) Personenaufzugs stellt eine Verbesserungsarbeit iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG dar.

Auch im Falle einer solchen Maßnahme gilt zwar das Schonungsprinzip, sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit idS zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung hat nicht zu erfolgen.

§§ 4, 8 Abs 2 Z 1 MRG
OGH 1. 9. 2009, 5 Ob 160/09 d