Löschung des Verwalters im Grundbuch (§21 Abs4 WEG 2002)

Löschung des Verwalters im Grundbuch (§21 Abs4 WEG 2002)

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Gesetzestext:

Nach Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht ist die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch von Amts wegen zu löschen.

Wird der Verwaltungsvertrag auf andere Art aufgelöst, so ist die Ersichtlichmachung des Verwalters auf Grund einer Urkunde über die Kündigung oder die sonstige Auflösung des Vertrags auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch zu löschen; die Urkunde muss bei Auflösung durch den Verwalter dessen öffentlich beglaubigte Unterschrift, ansonsten die öffentlich beglaubigte Unterschrift eines Wohnungseigentümers tragen.

Anmerkung:

Entsprechend der Änderung in § 19 zweiter Satz WEG 2002 ist auch die Regelung über die Löschung der Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch zu modifizieren.

Auch für die Löschung der Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch reicht eine Urkunde bloß bestätigenden, deklarativen Charakters aus; es muss sich also nicht etwa um die Kündigungserklärung handeln.