Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz beschlossen

Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz beschlossen

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Am 13.03.2008 hat der Nationalrat das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) beschlossen.

Die Justizministerin war bisher verpflichtet, die Richtwerte jedes Jahr im April an die Inflationsentwicklung anzupassen, Basis für die Berechnungen bildete bisher der Dezember-Inflationswert.

Das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) legt nun fest, dass die durchschnittliche Jahresinflationsrate als Basis der Berechnungen dient.

Die Richtwertmieten werden daher ab Mai 2008 nicht um 3,6 Prozent, sondern lediglich um 2,2 Prozent erhöht.

Durch das MILG wird das Richtwertgesetz wie folgt geändert:

„§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 gelten folgende Richtwerte:

1. für das Bundesland Burgenland … 4,31 Euro
2. für das Bundesland Kärnten … 5,53 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich … 4,85 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich … 5,12 Euro
5. für das Bundesland Salzburg … 6,53 Euro
6. für das Bundesland Steiermark … 6,52 Euro
7. für das Bundesland Tirol … 5,77 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg … 7,26 Euro
9. für das Bundesland Wien … 4,73 Euro

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.

(2) Ab dem 1. April 2009 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt.

Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.

Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.

Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“