Mietzins- und Räumungsklage gegen einen Miteigentümer

Mietzins- und Räumungsklage gegen einen Miteigentümer

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Das Einbringen einer Mietzins- und Räumungsklage gegen einen Miteigentümer ist eine wichtige Veränderung und daher von den Befugnissen des Hausverwalters nicht umfasst.

Eine solche Maßnahme hat der Außerstreitrichter nur dann nicht zu genehmigen, wenn die Klage offenbar aussichtslos ist.

Die gemeinsamen Vermieter sind Gesamthandgläubiger und können den Mietzins daher nur gemeinsam fordern.

OGH 27. 9. 2006, 9 Ob 91/06 g