Minderheitsrecht auf Verwalterbestellung

Minderheitsrecht auf Verwalterbestellung

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Die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, hängt davon ab, dass die Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung dargetan werden kann.

Dafür müssten bei einem Haus mit nur 4 WE-Einheiten entsprechende Gründe dargetan werden (nicht ausreichend eine eingeschränkte Tätigkeit einer WEerin auf die Agenden der Abrechnung und Kontoführung, jedenfalls wenn keine Mängel in der Abrechnung vorliegen).

OGH 24.6.2008, 5Ob 129/08 v