Minderheitsrechte – Verfahren gegen Verwalter (§30 Abs1 Z5 WEG 2002)

Minderheitsrechte – Verfahren gegen Verwalter (§30 Abs1 Z5 WEG 2002)

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Wenn es um die Folgen eines Pflichtverstoßes des Verwalters geht, sollen sich in einem gerichtlichen Verfahren nicht zwingend die Wohnungseigentümer untereinander als Antragsteller und Antragsgegner gegenüberstehen. Der „richtige“ und primäre Passivlegitimierte in solchen Verfahren ist der Verwalter.

Deshalb werden diese Verfahren in der neu formulierten Z 5 des § 30 Abs. 1 WEG 2002 konzentriert genannt und dafür im Einleitungssatz angeordnet, dass in diesen Fällen der Antrag gegen den Verwalter zu richten ist. Der Verwalter ist hier also jedenfalls Antragsgegner.

Ungeachtet dessen sind dem Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 WEG 2002 auch sämtliche Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen (vgl. im Übrigen auch den weiten Parteibegriff des § 2 Abs. 1 des neuen Außerstreitgesetzes); sie können sich entscheiden, ob sie im Verfahren den oder die Antragsteller oder den Verwalter als Antragsgegner unterstützen.

Die in § 20 Abs. 7 WEG 2002 ausdrücklich aufgenommenen Informationspflichten des Verwalters ist von jedem Wohnungseigentümer im Außerstreitverfahren durchsetzbar.