Mündliche Einigung über einen befristeten Vertrag

Mündliche Einigung über einen befristeten Vertrag

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Falle für den Vermieter: Im Falle der Vermietung eines dem MRG unterliegenden Bestandobjektes gilt gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG, dass der Mietvertrag nur dann durch Zeitablauf aufgelöst wird, wenn in einem Hauptmietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt.

Dieses gesetzliche Erfordernis der Schriftform für ein befristetes Mietverhältnis gilt auch bei der Zusage, einen solchen Vertrag abzuschließen;

Eine bloß mündliche Zusage reicht nicht aus, weil ansonsten der Zweck des Formgebotes unterlaufen wird.

Die bloß mündliche Vereinbarung, einen schriftlichen Vertrag zu schließen, gibt dem Vermieter daher keinen klagbaren Anspruch auf Unterfertigung eines Mietvertrages.

OGH 20.04.2005, 7 Ob 68/05 a