Neues zur Hausverlosung
News 0 KommentareGemeinsame Stellungnahme des BMF und BMJ zu Hausverlosungen: Auf Grund zahlreicher offener Fragen zur Hausverlosung haben BMF und BMJ eine gemeinsame Stellungnahme zu den Hausverlosungen ausgearbeitet.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich zulässig.
Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer (zB Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner für private Homepage des Verlosers) sind zulässig, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG).
Die Gebühr beträgt 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze.
Wird ein Grundstück oder Grundstücksanteil (zB Haus oder Eigentumswohnung) verlost, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, der sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt.
Beim Verloser liegt ein Spekulationstatbestand vor, wenn die Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verlosung noch nicht abgelaufen ist (Grundstücke grundsätzlich 10 Jahre, für Hauptwohnsitz 2 Jahre).
Beim Gewinner liegt mit dem „Zuschlag“ aufgrund der Verlosung eine Anschaffung vor, welche eine (neue) Spekulationsfrist auslöst. Die im Spekulationsfall zu berücksichtigenden Anschaffungskosten entsprechen dabei dem (eigenen) Lospreis zuzüglich anfallender Anschaffungsnebenkosten.
Abs. 1 erfordert jedoch zudem die gesteigerte Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), nämlich aus der Veranstaltung oder Förderung sich oder einem Dritten einen zumindest einmaligen Vermögensvorteil zuzuwenden. Gewerbsmäßiges Handeln oder Wiederholungsabsicht ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Strafbarkeit gem. § 168 StGB liegt aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der zu leistenden Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten so berechnet werden, dass der durch die Verlosung erzielte Gesamterlös den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt.
ACHTUNG: Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Beurteilung der rechtlichen Qualifikation derartiger Verlosungen ausschließlich den Organen der Gerichtsbarkeit obliegt und die dargelegte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz unvorgreiflich und als die Gerichte nicht bindend angesehen werden muss.