Nichterlag der vereinbarten Kaution

Nichterlag der vereinbarten Kaution

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Die vertragliche Vereinbarung, dass für den Bestandgeber bei Nichterlag der Kaution ein Auflösungsgrund vorliegt, ist bei einem Pachtvertrag wirksam.

Eine dem Schuldner allenfalls einzuräumende Nachfrist kann umso kürzer sein, je länger der Verzug bereits andauert, insb wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ausständige Leistung nicht in kurzer Zeit bewirkt werden könnte.

OGH 17. 10. 2006, 1 Ob 206/06 k