Nutzflächenrelevanz von Kellerräumen

Nutzflächenrelevanz von Kellerräumen

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Gem § 17 Abs 2 zweiter Satz MRG sind Kellerräume nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.

Ob eine solche Eignung besteht, ist weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen.

Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit – im vorliegenden Fall waren die Souterrainräumlichkeiten nach ihrer baurechtlichen Umwidmung in Kellerräumlichkeiten von 1998 bis Ende 2000 sogar tatsächlich vermietet – hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten.

OGH 24.6.2008, 5Ob 134/08d