Wenn’s Recht kocht
Publikationen 0 KommentareEin Kochbuch von und für Juristen.
Ein Kochbuch von und für Juristen.
Überblick über das Immobilien-Investmentfondsgesetz.
Dr. Herbert Rainer erhielt den Lawyer Monthly Legal Award als Real Estate Lawyer of the Year 2019.
Verfassungsgerichtshof weist Anträge ab. Die nach Bundesländern unterschiedlich hohen Richtwerte und der Stichtag 08.05.1945 (Ende des 2. Weltkrieges) im MRG wurden von Vermietern vor dem VfGH bekämpft. Dieser hat die Anträge abgewiesen. Der Gerichtshof hat die angefochtenen Regelungen am Maßstab des Gleichheitssatzes, des Grundrechts auf Eigentum sowie des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung als nicht
Mietzinsminderung nur nach Anzeige des Mangels durch den Mieter. Der 10. Senat des OGH hat im „Minenfeld Zinsminderung“ judiziert, dass die Mietzinsminderung eine Anzeige des Mieters voraussetzt. Damit ist ein weiterer Schritt gesetzt, die bisher herrschende Lehre und für lange Jahre ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen bzw. aufzuweichen. Soweit ersichtlich hat sich bisher der
Die im Ministerrat am 17.03.2015 abgesegnete Steuerreform bringt für Immobilienbesitzer beträchtliche Änderungen: Höhere Grunderwerbsteuer bei Schenkung von Immobilien im Familienkreis: Werden Immobilien im Familienkreis verschenkt, so kann die Grunderwerbsteuer beträchtlich ansteigen. Eine Staffelung des Tarifs soll zwar eine gewisse Entlastung bringen, Grundlage der Steuer ist aber nicht mehr der günstige Einheitswert sondern der Verkehrswert. Höhere
Dr. Herbert Rainer – Real Estate Lawyer of the Year 2013 and 2014 in Austria. Dr. Herbert Rainer has received the International Global Law Experts Awards for Real Estate Law. He has been nominated for the exclusive Real Estate Law position in Austria on The Lawyer Network (TLN) and the Corporate INTL Magazine 2015 Legal
Ratgeber in Heimangelegenheiten.
Aufgrund neuer Rechtslage nicht mehr aktuell!
Die getroffene Vereinbarung „Die Vermieter verzichten darauf, eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses für den Fall zu begehren, als während der Vertragszeit von Gesetzes wegen den Hauseigentümern die Möglichkeit einer Steigerung des Mietzinses gegeben werden sollte“, wurde nicht als wirksamen Verzicht auf eine erst durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) vom Gesetzgeber als wirtschaftlicher Ausgleich für
Auf Grund § 3 Abs 2 WEG ist die Begründung von Wohnungseigentum nur mehr zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als WE-Objekte vorgesehen sind. Es obliegt daher allein der Entscheidung der Miteigentümer, ob sie an wohnungseigentumstauglichen Objekten WE begründen oder diese in der Allgemeinfläche belassen wollen.