Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft

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Der Eigentümergemeinschaft sind nicht Eigentumsrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.

Die Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG wird schon dann nicht verneint, wenn sich der gegen sie geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt.

Dies trifft etwa für deliktische Schadenersatzansprüche nach § 1319 ABGB und nach § 1319a ABGB sowie in Fällen, in denen die Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht wurde, zu.

Demnach gehört auch die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft.

§ 18 WEG; § 1313a ABGB
OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 217/08 p